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Satzung des Elternbeirates am Lise-Meitner-Gymnasium Unterhaching

1) Präambel

Der Elternbeirat des LMGUs vertritt die Eltern und unterstützt partnerschaftlich die Schulleitung und Lehrerschaft, um unsere Schülerinnen und Schüler bestmöglich auf ihr Leben vorzubereiten. Neben dem schulischen Bildungsauftrag übernehmen Schule und Eltern partnerschaftlich den Erziehungsauftrag. Dafür wollen wir als Elternbeirat am LMGU ganz individuell unterstützen und die Lösung von Konflikten innerhalb der Schulgemeinschaft in einem konstruktiven Dialog mit der Schulleitung voranbringen.

2) Gesetzliche Grundlage

Als Grundlage dient das Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die die Aufgaben und Pflichten eines Elternbeirates definiert.

3) Wahl des Elternbeirates

  1. Die Wahl findet zu Beginn des Schuljahres der neuen Amtszeit in Absprache mit der Schulleitung statt. Über den Ablauf der Wahl entscheidet der scheidende Elternbeirat im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Elternbeirates.
  3. Scheidet ein Elternbeirat während der Amtsperiode aus gesetzlichen oder persönlichen Gründen aus dem Elternbeirat aus, rückt ein Ersatzkandidat entsprechend der Stimmen der Elternbeiratswahl, falls vorhanden, nach.
  4. In der konstituierenden Sitzung wählt der Elternbeirat
    1. den Vorsitzenden
    2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer
    5. zwei weitere Mitglieder im Schulforum
    6. und deren Vertreter
    7. Vertreter im Verwaltungsrat der Mensa GmbH

Die ersten vier Ämter sind von verschiedenen Personen wahrzunehmen.
Der Vorsitzende ist Mitglied im Schulforum und wird dort von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

  1. Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss weitere Mitglieder, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen. Diese haben die gleichen Rechte wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts
  2. Der Elternbeirat kann mit einer Dreiviertelmehrheit vorgezogene Wahlen beschließen.

4) Beschlüsse

  1. Beschlüsse werden in den Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Parität gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter den Ausschlag.
  2. Eine Abstimmung auf elektronischem Wege kann vom Elternbeirat für die jeweilige Laufzeit beschlossen werden.
  3. Die Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch fünfmal im Schuljahr. Sie muss ihn innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch beantragt.
  4. Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und minde­stens ein Drittel der gewählten Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen einladen.
  6. Über die Sitzung des Elternbeirates wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt wird. Einsprüche können bis eine Woche vor der nächsten Elternbeiratssitzung der Vorsitzenden oder Schriftführerin eingereicht werden. Bei Uneinigkeit wird in der kommenden Sitzung über das Protokoll abgestimmt. Das Protokoll kann, ganz oder auszugsweise, eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden.
  7. Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

5) Finanzen

  1. Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
  2. Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
  3. Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
  4. Die Kassenwartin erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
  5. Kommissarisch kann die Vorsitzende die Kassenführung übernehmen.
  6. Die Gelder sind im Rahmen der Elternbeiratsarbeit zu verwenden.
  7. Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erstatten.

6) Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
  2. Die Geschäftsordnung ist in geeigneter Form der Schulgemeinschaft bekannt zu machen.
  3. Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.

Die vorgehende Satzung hat der Elternbeirat am 19. Februar 2018 beschlossen.

Unterhaching, 20.2.2018

Florian Kaesen Elke Ledermann
(Vorsitzender des Elternbeirates) (stellv. Vorsitzende des Elternbeirates)

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